OLG München - 05.11.1993 (10 U 3610/93) - DRsp Nr. 1995/9876
OLG München, vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 10 U 3610/93
DRsp Nr. 1995/9876
Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er trotz einer für ihn durch Warnsignale erkennbar gemachten unfallträchtigen Verkehrssituation ungebremst mit erheblicher Geschwindigkeit in eine ordnungsgemäß abgesicherte Unfallstelle hineinfährt.