OLG München vom 28.10.1994
1O U 4858/93
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254, 840, 426, 421 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
SP 1995, 70

OLG München - 28.10.1994 (1O U 4858/93) - DRsp Nr. 1995/9875

OLG München, vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 1O U 4858/93

DRsp Nr. 1995/9875

1. Der Verletzte muß grundsätzlich beweisen, daß die Schädigungshandlung (hier: unachtsames Öffnen der Beifahrertür) ursächlich für die Rechtsgutverletzung (Beeinträchtigung von Körper und Gesundheit) und diese wiederum kausal für den Schaden war. Hierbei kommt ihm jedenfalls für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität (= Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden) die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Nur der erste Verletzungserfolg ist nach dem Strengbeweis des § 286 ZPO zu beweisen, während sich der Beweis der Weiterentwicklung der Schädigung nach § 287 ZPO bestimmt. 2. Der die Fahrzeugtür öffnende Insasse ist über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Er ist nicht "Beifahrer" im Sinne von § 10 Abs. 2 d AKB, sondern "Mitfahrer". 3. Der unachtsam die Tür öffnende Mitfahrer kann grundsätzlich sein Verschulden auch nicht über eine Garantenpflicht auf den Pkw-Fahrer und damit auf den Kraftfahrthaftpflichtversicherer abwälzen. Eine Garantenpflicht wegen des unterlassenen Hinweises, vorsichtig auszusteigen, wäre allenfalls bei Kindern oder für einen Taxifahrer denkbar.