OLG München - Beschluß vom 07.07.1996
27 W 97/96
Normen:
BGB §§ 823, 242, 276, 305, 598, 611 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 17

OLG München - Beschluß vom 07.07.1996 (27 W 97/96) - DRsp Nr. 1998/18100

OLG München, Beschluß vom 07.07.1996 - Aktenzeichen 27 W 97/96

DRsp Nr. 1998/18100

1. Das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt oder das Fehlen von ausreichendem Versicherungsschutz rechtfertigen es allein noch nicht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen. 2. Bei Hinzutreten weiterer Umstände ist jedoch die Annahme eines Haftungsverzichts möglich. Hierzu gehören a) das besondere Interesse des Fahrzeugeigentümers daran, daß der "Gefällige" an seiner Stelle das Kraftfahrzeug fuhr b) die Tatsache, daß dem Fahrzeugeigentümer eine Fahrt abgenommen wurde, die dieser verbindlich zugesagt hatte c) die Kenntnis des Fahrzeugeigentümers, daß der "Gefällige" eine geringe Fahrpraxis hat und d) daß der "Gefällige" mit dem Fahrzeug nicht vertraut war.

Normenkette:

BGB §§ 823, 242, 276, 305, 598, 611 ;
Fundstellen
DAR 1998, 17