OLG München - Beschluß vom 11.02.1992
2 Ws 144/92
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
NJW 1992, 2776
NStE Nr. 14 zu § 69 StGB

OLG München - Beschluß vom 11.02.1992 (2 Ws 144/92) - DRsp Nr. 1994/12732

OLG München, Beschluß vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 144/92

DRsp Nr. 1994/12732

Der Mangel der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrzeugführers ist offensichtlich, wenn dieser seine Fahrerlaubnis dazu benutzt, um unter Einsatz seines Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall zu inszenieren in der erklärten Absicht, den Schaden durch die Haftpflichtversicherung der ihm bekannten Unfallverursacher regulieren zu lassen. Der durch die Tat bewiesene Eignungsmangel darf nicht so verstanden werden, daß nur ein Mangel in der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen, in Betracht käme. Vielmehr können und müssen auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbaren, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, sofern wegen dieser Mängel die für die Führung eines Kraftfahrzeugs allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen
NJW 1992, 2776