LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 16087/93
OLG München - Beschluß vom 22.12.1995 (11 W 2872/95) - DRsp Nr. 1997/1730
OLG München, Beschluß vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 11 W 2872/95
DRsp Nr. 1997/1730
Eine Vergleichsgebühr kann nicht bereits dann festgesetzt werden, wenn die Parteien im Termin einseitige Prozeßerklärungen abgeben (z.B. teilweise Berufungsrücknahme seitens des Bekl und teilweise Klagerücknahme). Die Festsetzung der Vergleichsgebühr setzt hier voraus, daß der Erstattungsberechtigte glaubhaft macht, daß die Parteien sich über ein entsprechendes Vorgehen - im Wege des gegenseitigen Nachgebens - vor Gericht geeinigt haben. (Ergänzung zur Senatsrechtsprechung AnwBl 1993, 43; AnwBl 1993, 353).