OLG München - Urteil vom 01.07.1993
24 U 1027/92
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 2

OLG München - Urteil vom 01.07.1993 (24 U 1027/92) - DRsp Nr. 1995/9878

OLG München, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 24 U 1027/92

DRsp Nr. 1995/9878

1. Auch wenn der Versicherer durch Aufnahme von Verhandlungen in Aussicht stellt, seine Deckungsablehnung noch einmal zu überprüfen, ist darin nicht die stillschweigende Erklärung eines Verzichts auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG zu sehen. 2. Der Versicherer verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, nachdem er eine abschließende Stellungnahme zu Unterlagen zusagt, die der Versicherungsnehmer erst nach Deckungsablehnung einreicht. 3. Ist in der Wiederaufnahme von Verhandlungen über die Deckungsablehnung eine stillschweigende Verlängerung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG zu sehen, dann verschiebt sich der Fristablauf bis zum Zeitpunkt der Klärung der offenen Fragen zzgl. einer kurzen Überlegungsfrist.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1995, 2