I. Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. I des Endurteils des Landgerichts München I vom 5. März 1981 dahin abgeändert, dass die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, an den Kläger 7.510,10 DM - m.W. siebentausendfünfhundertzehn 10/100 Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.4.1978 zu bezahlen.
II. In Abänderung von Nr. IV des Ersturteils werden die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 5/13, die Beklagten haben samtverbindlich 8/13 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer im Berufungsverfahren wird für den Kläger auf DM 5.405,80, für die Beklagten auf DM 8.010,10 festgesetzt.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 511 ff. ZPO). Sachlich hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger einen Teil des ihnen für zahnärztliche Leistungen gezahlten Honorars zu erstatten. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500. DM zu bezahlen (§§ 611, 627, 628 Abs.1 Satz 2, 823 Abs.1, 847 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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