Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß gem. § 543 I ZPO von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden konnte.
Das Berufungsverfahren war nicht geeignet, eine vom Ersturteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
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