OLG München - Urteil vom 04.10.1993
31 U 3462/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; StGB § 242 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 954
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 04.10.1993 (31 U 3462/93) - DRsp Nr. 1996/3827

OLG München, Urteil vom 04.10.1993 - Aktenzeichen 31 U 3462/93

DRsp Nr. 1996/3827

1. Ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis muß sich auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollen Umfang erstrecken. Willigt der Getäuschte nur in eine Lockerung des Gewahrsams ein und muß der Täter noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen Gewahrsamsrest brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache. 2. Der Versicherungsnehmer führt die Entwendung seines Motorrads grob fahrlässig herbei, wenn er es einem Unbekannten zur Probefahrt überläßt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; StGB § 242 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß gem. § 543 I ZPO von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden konnte.

Das Berufungsverfahren war nicht geeignet, eine vom Ersturteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.