OLG München - Urteil vom 04.10.1994
25 U 3219/94
Normen:
BGB § 463 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 64
ZfS 1995, 218
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 5718/93

OLG München - Urteil vom 04.10.1994 (25 U 3219/94) - DRsp Nr. 1996/3739

OLG München, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 25 U 3219/94

DRsp Nr. 1996/3739

Kennt der Verkäufer einen Teil der Schäden eines Gebrauchtwagens und rechnet er damit, daß weitere ihm nicht von seinem Vorverkäufer angezeigte Schäden vorlagen, handelt er arglistig, wenn er nur die ihm bekannten Schäden offenlegt und die weiteren von ihm für möglich gehaltenen Schäden verschweigt.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers der Kaufsache.

Am 12.8.1991 kaufte die Klägerin von der beklagten Autohändlerin unter Ausschluß der Gewährleistung einen gebrauchten PKW der Marke ... zum Preis von 21900 DM. Der schriftliche Kaufvertrag enthält u. a. folgende Angaben: "Zahl, Umfang und Art von Unfallschäden laut Vorbesitzer: Fahrzeug hatte vorne und hinten Unfallschaden. Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt: Nein." Im Vertrag wird ferner darauf hingewiesen, daß die Beklagte das ZDK-Gebrauchtwagen-Vertrauenssiegel führt. Nach Übernahme des Wagens durch die Klägerin stellte sich heraus, daß auch die Seiten unfallbeschädigt gewesen waren.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das wahre Ausmaß der Schäden gekannt und arglistig nicht bekanntgegeben.