OLG München - Urteil vom 05.11.1996
10 U 3260/96
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 125

OLG München - Urteil vom 05.11.1996 (10 U 3260/96) - DRsp Nr. 1997/6071

OLG München, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 10 U 3260/96

DRsp Nr. 1997/6071

1) Wird ein Dienstfahrzeug aus der Fahrspur des Gegenverkehrs unmittelbar vor das Fahrzeug eines Tatverdächtigen in dessen Fahrspur gesteuert, um dieses Fahrzeug mittels unmittelbaren Zwanges zu stoppen, willigt der das Dienstfahrzeug steuernde Polizeibeamte in die zwangsläufig eintretende Beschädigung des Dienstfahrzeuges ein, so daß mangels ersatzfähigem Unrecht Schadensersatzansprüche ausscheiden. 2) Das gewollte "Rammen" des verfolgten Fahrzeuges des Tatverdächtigen durch den Fahrer des Dienstfahrzeuges stellt keine Auswirkung der typischerweise auf dem Betrieb des Dienstfahrzeuges beruhenden Gefahr dar und unterfällt deshalb nicht der Gefährdungshaftung des § 7 StVG.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 125