I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. August 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt DM 7.575.
Der Kläger erstrebt Schadensersatz für eine fehlerhaft erstellte Zahnprothese sowie eine Krone rechts. Als Honorareigenanteil leistete der Kläger hierfür 450,34 DM bzw. 125 DM. In der Folge wurden wegen der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Beschwerden umfangreiche Schleifarbeiten durchgeführt, deren Ergebnis der Kläger für völlig unzureichend erachtet. Er fordert mit der Begründung fortdauernder Schmerzen ein Schmerzensgeld von DM 2.000 sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.
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