OLG München - Urteil vom 14.07.1981
5 U 1811/81
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 708
VersR 1982, 678

OLG München - Urteil vom 14.07.1981 (5 U 1811/81) - DRsp Nr. 1994/12847

OLG München, Urteil vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 5 U 1811/81

DRsp Nr. 1994/12847

Die Schnelligkeit des Ablaufs, die Schwierigkeit der Beobachtung und die mögliche Angst- und Abwehrreaktion Unfallbeteiligter, die zu affektbedingten Verschiebungen der Wahrnehmung und Erinnerung führen können, sowie die Möglichkeit bewußter oder unbewußter Solidarisierung von Fahrzeuginsassen mit dem Fahrer oder der Verdrängung eigenen Fehlverhaltens durch den unfallbeteiligten Fahrer sind zwar wichtige Gesichtspunkte, die bei der Würdigung von Zeugenaussagen über Verkehrsunfälle zu berücksichtigen sind. Sie führen aber nicht zu einer allgemeinen Regel, daß Fahrer und Beifahrer als Zeugen grundsätzlich nicht vollen Beweis für einen bestimmten Unfallhergang erbringen können; maßgebend bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Normenkette:

ZPO § 286 ;
Fundstellen
NJW 1982, 708
VersR 1982, 678