OLG München - Urteil vom 16.09.1964
1b U 1155/64
Normen:
AKB § 1 Abs. 1 ; BGB § 242 ; VVG §§ 35, 38 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 1264

OLG München - Urteil vom 16.09.1964 (1b U 1155/64) - DRsp Nr. 1994/12891

OLG München, Urteil vom 16.09.1964 - Aktenzeichen 1b U 1155/64

DRsp Nr. 1994/12891

1. Eine mit der Überlassung des Versicherungsscheins ohne Zahlung der Erstprämie verbundene vorläufige Deckung dauert bis zum Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist. 2. In der Übersendung des Versicherungsscheins ohne Zahlungsaufforderung liegt nicht ohne weiter eine Stundung der Erstprämie. 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie erst längere Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls in Kenntnis des Schadensereignisses bezahlt hat, enthält die Geltendmachung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz jedenfalls auch eine unzulässige Rechtsausübung.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 1 ; BGB § 242 ; VVG §§ 35, 38 ;

Hinweise:

So zu 1. auch LG Köln v. 06.11.1962, VersR 1963, 419 wonach eine vorl. Deckungszusage außer Kraft tritt, wenn die erste Prämienzahlung erst 6 Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Versicherungsschein zur Einlösung vorgelegt worden ist.

Fundstellen