OLG München - Urteil vom 17.01.1994
26 U 3886/93
Normen:
AUB 61 § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 1995, 565
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 17.01.1994 (26 U 3886/93) - DRsp Nr. 1996/3662

OLG München, Urteil vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 26 U 3886/93

DRsp Nr. 1996/3662

1. Die Annahme einer Minderung der Arbeitsfähigkeit stellt keine ärztliche Feststellung einer Invalidität als Unfallfolge dar, wenn gleichzeitig eine Nachuntersuchung für erforderlich gehalten wird. 2. Maßgeblich für die Einhaltung der 15-Monats-Frist ist nicht, wann der Arzt die für die Invaliditätsfeststellung erforderlichen Befunde erhoben hat, sondern wann er seine Bewertung der Befunde schriftlich niedergelegt hat. 3. Die Zahlung eines Vorschusses auf die Invaliditätsleistung begründet gegenüber der Berufung auf Fristablauf weder den Einwand der Treuwidrigkeit noch den Verzicht auf die Einhaltung der Frist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Versicherungsnehmer die Aufklärung der Unfallfolgen durch Verweigerung der Einsicht in die Unterlagen der Berufsgenossenschaft erschwert hat.

Normenkette:

AUB 61 § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB (nach Bl. 29 d.A.) abgewiesen, weil es an einer ärztlichen Feststellung der behaupteten Invalidität innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Eintritt des Arbeitsunfalls des Klägers bei Elektroarbeiten am 28.10.1987 fehle.