Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB (nach Bl. 29 d.A.) abgewiesen, weil es an einer ärztlichen Feststellung der behaupteten Invalidität innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Eintritt des Arbeitsunfalls des Klägers bei Elektroarbeiten am 28.10.1987 fehle.
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