OLG München - Urteil vom 17.03.1992
5 U 6062/91
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 344
DRsp I(123)368b
NZV 1992, 362
OLGR-München 1992, 114
SP 1992, 342
VRS 85, 8
VersR 1993, 768
ZfS 1993, 120
r+s 1993, 142
Vorinstanzen:
LG München I I 11 O 1917/91 ,

OLG München - Urteil vom 17.03.1992 (5 U 6062/91) - DRsp Nr. 1993/4136

OLG München, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 6062/91

DRsp Nr. 1993/4136

Ermittlung der Grenze ersatzfähiger fiktiver Reparaturkosten aus einem Vergleich mit den Wiederbeschaffungskosten unter zulässiger Zugrundelegung eines durch Sachverständigen-Gutachten ausgewiesenen Restwertes des Unfallfahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Ersatz des Schadens, der ihm bei einem Verkehrsunfall vom 20.12.1990 auf der Staatsstraße zwischen Wolfratshausen und Eurasburg entstanden ist. Zur Unfallzeit war der Kläger Halter und Insasse des unfallbeteiligten Pkw Marke BMW 525 (amtliches Kennzeichen ...); der Erstbeklagte - haftpflichtversichert beim Zweitbeklagten - war Halter und Fahrer des unfallbeteiligten VW-Busses (amtliches Kennzeichen ....). Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und über den Restwert des Fahrzeugs des Klägers.