OLG München - Urteil vom 18.05.1982 (5 U 4365/81) - DRsp Nr. 1994/12840
OLG München, Urteil vom 18.05.1982 - Aktenzeichen 5 U 4365/81
DRsp Nr. 1994/12840
1. Gerät ein Kfz beim Überholen an unübersichtlicher Stelle infolge einer Vollbremsung nach links von der Fahrbahn, so haftet der Halter des überholten Fahrzeugs nur gem. § 7 Abs. 1StVG für die Unfallfolgen, wenn nachgewiesen ist, daß der Betrieb seines Fahrzeugs eine adäquate Ursache für die Vollbremsung und das anschließende Unfallereignis war. 2. Die Vollbremsung des an unübersichtlicher Stelle überholenden Kraftfahrers begründet keinen Anscheinsbeweis für eine Unfallursächlichkeit der Fahrweise des Überholten.