OLG München - Urteil vom 19.06.1986
24 U 624/85
Normen:
ARB § 1 Abs.1, § 4 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(228)146b-c
VersR 1987, 1209

OLG München - Urteil vom 19.06.1986 (24 U 624/85) - DRsp Nr. 1992/9890

OLG München, Urteil vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 24 U 624/85

DRsp Nr. 1992/9890

b-c. Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungen im Haftpflichtprozeß für den nachfolgenden Deckungsprozeß (b) nicht hinsichtlich der Eintrittspflicht des Versicherers nach § 1 Abs. 1; (c) hinsichtlich der Risikoausschlüsse nach § 4 Abs. 1 und 2.

Normenkette:

ARB § 1 Abs.1, § 4 Abs.1, Abs.2;

Gründe:

(b) »... Die Leistungsbeschreibung für die Eintrittspflicht des Rechtschutzversicherers ist zugleich Konfliktstoff der Auseinandersetzung, für die der Versicherer seine Leistungen zu erbringen hat. Hierzu stellt § 1 Abs. 1 ARB ähnlich wie § 114 ZPO auf eine Prognose ab. Der Ausgang der Auseinandersetzung kann für den Deckungsprozeß nicht bindend sein, da ansonsten die Effizienz des VersSchutzes in Frage gestellt wäre .. .