I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 2000 geändert:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200.000 DM (i.W.: zweihunderttausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.4.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM (i.W.: siebenhundertundfünfzig Deutsche Mark), beginnend ab 1.8.1996 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- die Beklagten zu 1)-3) 12.253,52 DM (i.W.: zwölftausendzweihundertdreiundfünfzig 52/100 Deutsche Mark),
- die Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus weitere 12.253,52 DM (i.W.: zwölftausendzweihundertdreiundfünfzig 52/100 Deutsche Mark), jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.9.2000.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- die Beklagten zu 1)-3) 77.693,38 DM (i.W.: siebenundsiebzigtausendsechshundertdreiundneunzig 38/100 Deutsche Mark),
- die Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus weitere 70.853,60 DM (i.W.: siebzigtausendachthundertdreiundfünfzig 60/100 Deutsche Mark),
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