OLG München - Urteil vom 23.07.1993
12 U 4301/92
Normen:
BGB § 932 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 9
ZfS 1994, 90
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2481/92

OLG München - Urteil vom 23.07.1993 (12 U 4301/92) - DRsp Nr. 1994/12700

OLG München, Urteil vom 23.07.1993 - Aktenzeichen 12 U 4301/92

DRsp Nr. 1994/12700

Da im Gebrauchtwagenhandel Unregelmäßigkeiten an der Tagesordnung sind, sind an die Nachforschungspflicht des Käufers hinsichtlich der Erwerbslage strenge Anforderungen zu stellen. Soweit verdächtige Umstände auftreten, ist der Erwerbsinteressent gehalten, den sich aufdrängenden Fragen in einer Weise nachzugehen, die die bestehenden Zweifel aufklärt. Als solche Verdachtsgründe kommen in Betracht, daß ein aus Italien reimportiertes Fahrzeug vorliegt, von dem nur ein Blanko-Kraftfahrzeugbrief vorgelegt worden ist, das den bisherigen Halter nicht ausweist, der Preis niedrig ist und innerhalb weniger Tage die Verzollung in München, die Zulassung in Mönchengladbach und die Veräußerung in München erfolgt.

Normenkette:

BGB § 932 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Herausgabe des Kraftfahrzeuges Mercedes amtliches Kennzeichen .