OLG München - Urteil vom 24.01.1992
10 U 4963/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 538
r+s 1993, 49

OLG München - Urteil vom 24.01.1992 (10 U 4963/91) - DRsp Nr. 1994/12733

OLG München, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 10 U 4963/91

DRsp Nr. 1994/12733

Daß der Versicherungsnehmer beim Fahren eine Kassette gewechselt und dabei durch einen Fahrfehler einen Kfz-Unfall erlitten hat, ist nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, sondern als Augenblicksversagen zu werten, - wenn der Versicherungsnehmer unwiderlegt vorgetragen hat, mit 50 km/h gefahren zu sein und beim Wechseln der Kassette sein Augenmerk nicht von der Fahrbahn abgewendet zu haben und - wenn die relativ langgezogene Kurve bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auch kurzzeitig problemlos mit nur einer Hand am Steuer bewältigt werden konnte und an der Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingeschränkt war.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 538
r+s 1993, 49