OLG München - Urteil vom 26.04.1994
1 W 2878/93
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/162
OLGReport-München 1994, 165
VersR 1995, 1117
ZfS 1996, 31
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 18543/89

OLG München - Urteil vom 26.04.1994 (1 W 2878/93) - DRsp Nr. 1996/1248

OLG München, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 1 W 2878/93

DRsp Nr. 1996/1248

1. Der in einer Schmerzensgeldklage angegebene Mindestbetrag ist ist zumindest ein sehr starker Anhaltspunkt für den Gebührenstreitwert; mindestens dieser Betrag ist Streitgegenstand. 2. Wird der Mindestbetrag im Berufungsrechtszug bei gleicher Sachbehauptung erhöht, so ist er auch für die erste Instanz als Streitwert festzusetzen, wenn dort ein noch höherer Höchstbetrag genannt worden war.

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Es geht um den Streitwert einer Schmerzensgeldklage.

Der Kläger verlangte vor dem Landgericht vom Beklagten wegen ärztlicher Fehlbehandlung ein Schmerzensgeld in einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Höhe von mindestens 50.000 DM und höchstens 200.000 DM sowie eine Rente und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftigen Schadens.

Er machte geltend, die Bandscheibenoperation vom 26.11.1986 sei mangels genügender Aufklärung rechtswidrig und im übrigen nicht indiziert gewesen, sie sei fehlerhaft durchgeführt worden, die Nachoperation vom 1.12.1986 und 5.12.1987 sei fehlerhaft gewesen.

Er machte umfangreiche Folgen geltend, in Form von Schwäche und Lähmungen der Beine, Störungen von Blase und Darmtätigkeit, Impotenz, Empfindungsstörungen, Wetter- und Temperaturempfindlichkeit, Erwerbsunfähigkeit.

Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 4.000 DM Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 2. statt.