OLG München - Urteil vom 27.10.1994
24 U 178/94
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 8, 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 38
ZfS 1995, 169

OLG München - Urteil vom 27.10.1994 (24 U 178/94) - DRsp Nr. 1996/3668

OLG München, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 24 U 178/94

DRsp Nr. 1996/3668

1. Vor der Anfahrt bei Grün müssen die Fahrzeugführer den im Ampelbereich befindlichen Nachzüglern des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglichen, da diese bei deren Verlassen den Vorrang haben. 2. Bevorrechtigter Nachzügler ist jedoch nur ein Verkehrsteilnehmer, der in die Kreuzung eingefahren ist und schon den durch die Flucht- und Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich erreicht und erkennbar überschritten hat. 3. Der Kfz-Fahrer im rückstauenden Querverkehr muß vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich halten, wenn er damit rechnen muß, daß die Ampelanlage für den aus seiner Sicht querenden Verkehr inzwischen auf Grün schalten wird. 4. Der Nachzügler muß vor dem Verlassen der Kreuzung den zwischenzeitlich einsetzenden Querverkehr beobachten.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 8, 11 Abs. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1977, 1394; BGH NJW 1971, 1407

Fundstellen