OLG München - Urteil vom 27.11.1975
24 U 813/75
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1976, 156
DRsp I(123)198c-d
ES Kfz-Schaden D-1/17
VersR 1976, 1145

OLG München - Urteil vom 27.11.1975 (24 U 813/75) - DRsp Nr. 1994/2149

OLG München, Urteil vom 27.11.1975 - Aktenzeichen 24 U 813/75

DRsp Nr. 1994/2149

»Erleidet der Geschädigte nach Neuwagenbestellung mit seinem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden, so sind ihm die Aufwendungen für ein Mietfahrzeug bis zur Lieferung des Neuwagens vom Schädiger zu erstatten, wenn die Anlieferung die normale Wiederbeschaffungsfrist für ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht unangemessen übersteigt, sondern sich noch in einem vertretbaren Rahmen hält (hier: 19 Tage). Ob diese Frist unangemessen lang ist, ist nach den Gesamtumständen nach Treu und Glauben zu beurteilen. Dabei sind die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Interimsfahrzeuges verbundenen erstattungsfähigen Aufwendungen einschließlich eines Veräußerungsverlustes, das mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens verbundene Risiko sowie das besondere Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Bei einem Belastungsverhältnis von 4.580,- DM Reparaturkosten plus Minderwert und 4.150,- Wiederbeschaffungsaufwand nach Restwert-Abzug besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die gewählte Abrechnung auf Totalschadenbasis. Bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall gekauften Neuwagens entstanden - für 46 Tage - 4.887,- DM Mietwagenkosten.