OLG München - Urteil vom 28.04.1995
10 U 4719/94
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 14692/92

OLG München - Urteil vom 28.04.1995 (10 U 4719/94) - DRsp Nr. 2011/7978

OLG München, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 10 U 4719/94

DRsp Nr. 2011/7978

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgericht München I vom 4. Juli 1994 in den Nr. I. - IV. abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.996,41 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.8.1992 zu zahlen.

II. Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

a) sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihm aus dem Unfallereignis am 8.8.1987 entsteht, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergehen, sowie

b) alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden unfallbedingten Zustand eintritt, zu ersetzen.

Die Beklagte haftet nur bis zur Erschöpfung der Versicherungssumme.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des 1. Rechtszugs tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.