OLG Naumburg - Beschluß vom 07.12.1994
1 Ss (B) 131/94
Normen:
BKat Nr. 5; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 161
VRS 88, 464

OLG Naumburg - Beschluß vom 07.12.1994 (1 Ss (B) 131/94) - DRsp Nr. 1995/5205

OLG Naumburg, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 131/94

DRsp Nr. 1995/5205

»Liegen die Voraussetzungen eines Regelfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV vor, so kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, daß es sich bei dem Betroffenen um einen straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Vielfahrer handele und die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung am unteren Rand der Fälle liege, in denen die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel sei.«

Normenkette:

BKat Nr. 5; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der innerorts zulässigen Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt; von der Anordnung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.