OLG Naumburg - Vorlagebeschluß vom 29.06.1994
1 Ws Reh. 26/94
Normen:
Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln pp. vom 23.3.1949; DDR: WStrVO § 9; StrRehaG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 1995, 100
RAnB 1994, 212
VIZ 1994, 499

OLG Naumburg - Vorlagebeschluß vom 29.06.1994 (1 Ws Reh. 26/94) - DRsp Nr. 1995/1926

OLG Naumburg, Vorlagebeschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 1 Ws Reh. 26/94

DRsp Nr. 1995/1926

»Ist es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, daß ein Bewohner der damaligen DDR, der deren Staatsgebiet ohne die nach ihren Gesetzen erforderliche Genehmigung verlassen wollte oder verlassen hat, auch wegen Zoll- oder Devisenverstoßes bestraft wurde, weil er bei diesem Verlassen Gegenstände seines persönlichen Eigentums (Geld oder Sachwerte) mitnehmen wollte oder mitgenommen hat? Der Senat verneint eine solche Unvereinbarkeit, sieht sich aber durch OLG Dresden, VIZ l993, 516, und OLG Rostock, VIZ l994, 43, gehindert, so zu entscheiden, und legt die Sache nach § 13 Abs. 4 StrRehaG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.«

Normenkette:

Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln pp. vom 23.3.1949; DDR: WStrVO § 9; StrRehaG § 1 Abs. 1 ;

Gründe: