OLG Nürnberg vom 07.07.1994
8 U 3805/93
Normen:
AKB § 14 ;
Fundstellen:
SP 1996, 255

OLG Nürnberg - 07.07.1994 (8 U 3805/93) - DRsp Nr. 1996/29832

OLG Nürnberg, vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 8 U 3805/93

DRsp Nr. 1996/29832

1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ist die Entscheidung eines Sachverständigenausschußes einzuholen. Solange nicht das danach erforderliche Verfahren durchgeführt ist, fehlt es der Entschädigungsforderung an der Fälligkeit. 2. Auf den Einwand fehlender Fälligkeit kann sich jedoch nicht berufen, wer das Sachverständigenverfahren verzögert und damit seinem Zweck, die Schadenregulierung zu beschleunigen, zuwiderhandelt. 3. Das einer Partei zustehende Recht, für das Verfahren einen Sachverständigen ihres Vertrauens zu benennen, bleibt so lange ungeschmälert bestehen, als das Gutachten nicht erstattet ist. Wenn sie das Vertrauen in den zunächst benannten Sachverständigen verliert, kann es ihr nicht verwehrt werden, denselben Auftrag einem anderen Sachverständigen zu erteilen.