OLG Nürnberg vom 16.12.1975
7 U 58/75
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/18
VersR 1976, 1167

OLG Nürnberg - 16.12.1975 (7 U 58/75) - DRsp Nr. 1994/2169

OLG Nürnberg, vom 16.12.1975 - Aktenzeichen 7 U 58/75

DRsp Nr. 1994/2169

»Im Fall der Produktionseinstellung eines bestimmten Fahrzeugs schuldet der ersatzpflichtige Schädiger dem Eigentümer eines total beschädigten gebrauchten Lkw weder ein Neufahrzeug anderen Typs noch ein Gebrauchtfahrzeug gerade des kaum mehr erhältlichen beschädigten Fahrzeugtyps, sondern ein ähnliches, möglichst gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug und dementsprechend Ersatz des in dem für die Beschaffung eines derartigen Gebrauchtfahrzeugs notwendigen Zeitraum angefallenen Mietwagenkostenaufwandes.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Beschädigt wurde ein gebrauchter Lkw. Für ihn ist grundsätzlich durch einen anderen gebrauchten Lkw Ersatz zu leisten. Die Zeitspanne, die zur Beschaffung eines derartigen Gebrauchtfahrzeugs notwendig ist, ist für die zu erstattenden Mietwagenkosten maßgebend, nicht der längere Zeitraum, der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlich ist. Erste Voraussetzung ist dabei natürlich, daß Gebraucht-Lkw überhaupt beschaffbar sind.