OLG Nürnberg vom 22.02.1996
8 U 2564/95
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 220

OLG Nürnberg - 22.02.1996 (8 U 2564/95) - DRsp Nr. 1996/29829

OLG Nürnberg, vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 8 U 2564/95

DRsp Nr. 1996/29829

1. Es ist allgemein anerkannt, daß die Nichtbeachtung einer roten Verkehrsampel einen objektiv schweren Pflichtenverstoß darstellt. 2. Das Nichtbeachten der auf rot geschalteten Ampel rechtfertigt auch subjektiv regelmäßig den Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung, wenn er nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles abgeschwächt wird. Ein sogenanntes Augenblicksversagen allein reicht dafür allerdings nicht aus. 3. Eine Gesamtschau der Besonderheiten kann aber das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen (hier: Ortsunkundigkeit, Ablenkung durch Behinderung seitens eines anderen Verkehrsteilnehmers, Ampelstellung, deren Regelung nicht jederzeit sofort klar ist).

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1996, 220