OLG Nürnberg vom 24.11.1994
8 U 1532/94
Normen:
VVG § 23, § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 279

OLG Nürnberg - 24.11.1994 (8 U 1532/94) - DRsp Nr. 1996/3875

OLG Nürnberg, vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 8 U 1532/94

DRsp Nr. 1996/3875

1. Die Weiterbenutzung des versicherten Kfz ohne besondere Sicherungsmaßnahmen stellt jedenfalls dann eine Gefahrerhöhung dar, wenn nach den Umständen damit gerechnet werden muß, daß der Schlüssel gestohlen und der Dieb damit konkret in die Lage versetzt wurde, das Kfz unbefugt zu benutzen. 2. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn damit zu rechnen ist, daß ein unredlicher Finder den Schlüssel an sich genommen hat. 3. Es kann vorliegend dahinstehen, ob auch ein Unterlassen (Nichtauswechseln der Schlösser) des Versicherungsnehmers als Gefahrerhöhung i.S. von § 23 VVG anzusehen ist. Hier liegt die Gefahrerhöhung darin, daß der Versicherungsnehmer das Kfz unverändert für Fahrten nach Polen weiterhin benutzt hat.

Normenkette:

VVG § 23, § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Wegen der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, des strittigen Parteivortrags im ersten Rechtszug wie der dort gestellten Anträge und der vom Landgericht erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 13.04.1994 verkündete Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt und die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM angeordnet.