Wegen der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, des strittigen Parteivortrags im ersten Rechtszug wie der dort gestellten Anträge und der vom Landgericht erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch das am 13.04.1994 verkündete Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt und die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM angeordnet.
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