Bei der Beschädigung eines neuen oder - nach der Verkehrsauffassung - neuwertigen Kraftfahrzeugs mit geringer Fahrt-Leistung wird in zunehmendem Maße die Auffassung vertreten, daß die Reparaturkosten und der Ausgleich des merkantilen Minderwerts keine genügende Entschädigung darstellen. Der Geschädigten wird das Recht eingeräumt, den Schaden durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs des gleichen Typs auszugleichen, wenn sein Fahrzeug durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
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