Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO), sachlich aber nicht begründet.
1. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß die vom Kläger erhobene Klage ursprünglich unbegründet war und erst aufgrund der im Laufe des Rechtsstreits erholten Sachverständigengutachten (Bl. 49 ff und Bl. 74 ff d.A.) begründet wurde:
Der Kläger hat sowohl vorgerichtlich (Schreiben vom 25.7.1994) als auch in der Klagebegründung die behauptete Berufsunfähigkeit auf die bei dem Unfall vom 2.7.1989 davongetragene Beeinträchtigung am linken Handgelenk gestützt. Aus den beiden gerichtlichen Gutachten ergibt sich jedoch, daß die beim Kläger nunmehr unstreitig bestehende Berufsunfähigkeit nicht allein auf diese Unfallverletzungen zurückgeführt werden kann. Der neurologische Gutachter, Prof. Dr. T.G., hat in seinem Gutachten vom 28.3.1996 insoweit ausdrücklich festgestellt:
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