Der Beklagte zu 1) und Widerkläger wendet sich insoweit gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15.7.1981 und 29.7.1981, als dieser die Festsetzung der Kosten eines eigenen Anwalts für die Widerklage abgelehnt hat. Die Beklagten zu 1) und 2) rügen, daß der Rechtspfleger die Kosten eines Rechtsanwalts für Klage und Widerklage im Verhältnis der Streitwerte für Klage und Widerklage aufgeteilt habe.
Die als sofortige Beschwerden geltenden Erinnerungen sind zulässig (§
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