OLG Nürnberg - Urteil vom 04.07.1990 (4 U 1553/90) - DRsp Nr. 1994/12973
OLG Nürnberg, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 4 U 1553/90
DRsp Nr. 1994/12973
1. Ein volljähriges Kind, das sich eine eigene Wohnung genommen hat, um selbständig zu sein, gehört dem elterlichen Hausstand auch dann nicht mehr an, wenn es dort noch täglich regelmäßige Hilfeleistungen erbringt. 2. Unterhalten wird ein Kind i. S. des § 1619BGB nur, wenn sein wesentlicher Unterhalt durch die Eltern erbracht wird. Zuschüsse zur Lebensführung bei an sich ausreichendem eigenen Einkommen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.