OLG Nürnberg - Urteil vom 05.12.1978 (3 U 112/78) - DRsp Nr. 1994/13027
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.12.1978 - Aktenzeichen 3 U 112/78
DRsp Nr. 1994/13027
1. Verwahrt ein Tankstelleninhaber Kraftfahrzeuge von Kunden über Nacht in einer Garage oder Werkshalle und sind dort die örtlichen Verhältnisse so beschaffen, daß es unschwer möglich ist, in das unbewachte Gebäude einzusteigen, dann verstößt es gegen die Sorgfaltspflicht des Tankstelleninhabers, wenn er ohne Einverständnis des Kunden den Zündschlüssel am Fahrzeug und den Garagentorschlüssel von innen steckenläßt. 2. Der Gesichtspunkt der Brandverhütung hat gegenüber der vertraglichen Pflicht zum Schutz gegen Diebstahl keinen Vorrang.