OLG Nürnberg - Urteil vom 11.05.1995
8 U 3815/94
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 544
NJWE-VHR 1996, 80
SP 1995, 281
VersR 1996, 746
VuR 1996, 249
ZfS 1995, 338

OLG Nürnberg - Urteil vom 11.05.1995 (8 U 3815/94) - DRsp Nr. 1996/3878

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 8 U 3815/94

DRsp Nr. 1996/3878

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet aus, wenn die Belehrung über den Verlust des Versicherungsschutzes drucktechnisch in den Formularen nicht besonders hervorgehoben, nämlich im Anschluß an den jeweiligen Fragenkatalog im gleichen Druck und in gleicher Druckgröße angebracht ist.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, §§ 511 f ZPO. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1 WG, 12 Abs. 1 1 b, 13 AKB nur eine Entschädigung in Höhe von DM 27.000,00 verlangen.

Im übrigen ist seine Klage auf die Berufung der Beklagten als unbegründet abzuweisen.

1. Grund des Anspruchs:

a) Der Kläger hat den ihm von der Rechtsprechung in der Kaskoversicherung zugebilligten erleichterten Diebstahlsnachweis geführt: Dafür reicht grundsätzlich der Nachweis aus, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort nicht mehr vorgefunden wurde (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 49; Högen, VersR 1987, 22).