Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, §§ 511 f ZPO. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§
Im übrigen ist seine Klage auf die Berufung der Beklagten als unbegründet abzuweisen.
1. Grund des Anspruchs:
a) Der Kläger hat den ihm von der Rechtsprechung in der Kaskoversicherung zugebilligten erleichterten Diebstahlsnachweis geführt: Dafür reicht grundsätzlich der Nachweis aus, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort nicht mehr vorgefunden wurde (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 49; Högen, VersR 1987, 22).
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