I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1990 abgeändert.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 9.859,09 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.03.1989 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser zukünftig aus dem Schadensereignis vom 09.07.1988 auf dem Golfplatz in ... noch entstehen wird, sofern Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind.
V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Wert der Beschwer beträgt 13.859,09 DM.
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