OLG Nürnberg - Urteil vom 13.05.1975
7 U 277/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 598

OLG Nürnberg - Urteil vom 13.05.1975 (7 U 277/74) - DRsp Nr. 1994/13041

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.05.1975 - Aktenzeichen 7 U 277/74

DRsp Nr. 1994/13041

Wenn ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Schädiger in Höhe des durch seinen Arbeitgeber gedeckten Erwerbsschadens an diesen abtritt, so kann der Arbeitgeber folgende Beträge, weil nicht zum Erwerbsschaden des Arbeitnehmers gehörend, nicht verlangen: a) den auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teil der Jahresprämie einer vom Arbeitgeber zugunsten seiner Angestellten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung, b) die vom Arbeitgeber für die betreffende Zeit entrichteten Beiträge zur Berufsgenossenschaft, c) das vom Arbeitgeber auf Grund tarifvertraglicher Bestimmung an den Arbeitnehmer gezahlte Bruttomonatsgehalt seiner Ehefrau, die bei dem Verkehrsunfall getötet worden war und bis dahin bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1976, 598