OLG Nürnberg - Urteil vom 15.03.1990 (8 U 4288/89) - DRsp Nr. 1994/12976
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 8 U 4288/89
DRsp Nr. 1994/12976
Für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von der Verletzung der Anzeigepflicht genügt es, daß die entsprechende schriftliche Mitteilung in den zentralen Posteinlauf eines Versicherungskonzerns (vier verschiedene Gesellschaften) gelangt. Das Risiko und die Laufzeit der Verteilung der eingehenden Post an einzelne Fachabteilungen und Sachbearbeiter hat der Versicherer zutragen.