OLG Nürnberg - Urteil vom 15.04.1992
9 U 187/92
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 09.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 603/91

OLG Nürnberg - Urteil vom 15.04.1992 (9 U 187/92) - DRsp Nr. 2011/7958

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 9 U 187/92

DRsp Nr. 2011/7958

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 5.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Denn auch nach Überzeugung des Senats ist der von der Beklagten bereits vorprozessual bezahlte Betrag von 5.000,00 DM zum Ausgleich des immateriellen Schadens ausreichend, den der Kläger durch den unstreitig allein vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 13. Juli 1990 erlitten hat (§ 847 BGB).

Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang den Ausführungen im angefochtenen Urteil an, auf das Bezug genommen wird.

Im Hinblick auf die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

1. [wird ausgeführt]

2. [wird ausgeführt]

3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten, noch gelegentlich auftretenden Belastungsbeschwerden veranlaßt (vgl. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).