OLG Nürnberg - Urteil vom 16.09.1964 (4 U 34/64) - DRsp Nr. 1994/13056
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.09.1964 - Aktenzeichen 4 U 34/64
DRsp Nr. 1994/13056
Das Zurücklassen von Kfz-Zweitschlüsseln im Handschuhfach eines während der Dunkelheit abgestellten Kraftwagens begründet im Falle der Entwendung des Fahrzeugs den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit die Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherer auch dann, wenn das Fahrzeug mit gesichertem Lenkrad versehen und ordnungsgemäß abgeschlossen war.