OLG Nürnberg - Urteil vom 23.03.1981
5 U 3008/80
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/675
NJW 1982, 1337
VersR 1982, 585
VersR 1982, 585
zfs 1982, 230
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.11.1980

OLG Nürnberg - Urteil vom 23.03.1981 (5 U 3008/80) - DRsp Nr. 1994/13015

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1981 - Aktenzeichen 5 U 3008/80

DRsp Nr. 1994/13015

Kein Schmerzensgeld für zwei neun und elf Jahre alte Kinder, da ihr heftiger Schrecken über den Unfall des Vaters kein neurotisches oder psychisches Trauma mit Krankheitswert hervorgerufen hat.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1980 abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger zu 1) 6.274,92 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.274 DM seit 17. März 1979 und aus 5.000 DM seit 7. Dezember 1976 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

a) von den Gerichtskosten tragen:

der Kläger zu 1) 4/15, der Kläger zu 2) 3/15, die Klägerin zu 3) 2/15, die beiden Beklagten samtverbindlich 6/15.

b) von den außergerichtlichen Kosten tragen:

der Kläger zu 1) 2/5 seiner eigenen und 4/15 der Kosten der Beklagten,

der Kläger zu 2) seine eigenen und 3/15 der Kosten der Beklagten,

die Klägerin zu 3) ihre eigenen und 2/15 der Kosten der Beklagten,

die Beklagten 6/15 ihrer eigenen und samtverbindlich 3/5 der Kosten des Klägers zu 1).

Für die Kosten des ersten Rechtszuges gilt:

a) Von den Gerichtskosten tragen:

der Kläger zu 1) 3/5, die Kläger zu 2)