OLG Nürnberg - Urteil vom 24.06.1982 (8 U 215/82) - DRsp Nr. 1994/13006
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.06.1982 - Aktenzeichen 8 U 215/82
DRsp Nr. 1994/13006
Daraus, daß an einem entwendeten und wieder aufgefundenen Kfz ein Ausstellfenster eingeschlagen, das Lenkradschloß aber nicht aufgebrochen und die Zündung des Motors nicht kurzgeschlossen war, läßt sich nicht ohne weiteres schließen, daß der Dieb im Wageninneren einen Schlüssel gefunden haben muß.