OLG Nürnberg - Urteil vom 25.06.1992
2 U 766/92
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)369)c
NJW 1993, 404
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4130/91

OLG Nürnberg - Urteil vom 25.06.1992 (2 U 766/92) - DRsp Nr. 1993/4151

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 2 U 766/92

DRsp Nr. 1993/4151

Einem durch Kfz-Totalschaden Geschädigten, der das Unfallfahrzeug ohne Ausnutzung der Möglichkeiten eines Sondermarktes - Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer - in Zahlung gibt, ist keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht anzulasten.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die formell zulässige Berufung, §§ 511 ff ZPO, erweist sich im wesentlichen als begründet.

Dem Kläger steht ein weiterer Betrag von DM 14.500,00 zu, weil er dadurch, daß er beim Abschluß des Kaufvertrages über das Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug zum Schätzpreis des vom Sachverständigen R ermittelten Restwertes von DM 14.500,00 in Zahlung gegeben hat, nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger berechtigt war, den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Hierüber bestand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 07.03.1991 Einverständnis. Die anschließenden Verhandlungen, welche am 11.03. fortgeführt werden sollten, sollten offensichtlich nur der Schadensbegrenzung dienen. Der Vorwurf, zu schnell gehandelt zu haben, kann deshalb dem Kläger nicht gemacht werden.