Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatten die Angekl., beide Polizeibeamte, bei einer Druckerei mit Hilfe eines gefälschten Schreibens Quittungsblöcke für gebührenpflichtige Verwarnungen bestellt. Die für den Druck entstehenden Kosten wollten sie selbst bezahlen. Die Gebührenquittungen wollten sie später im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgeben und die damit eingenommenen Gebühren für sich behalten. Das LG verurteilte die Angekl. wegen in Tateinheit begangener Urkundenfälschung und Amtsanmaßung; der Senat hat die Verurteilung wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB, 1. Alternative, aufgehoben.
»... Der Tatbestand der unbefugten Amtsausübung [§ 132 StGB, 1. Alternative] wird .. nach einhelliger Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum (BGHSt 12, 30, 32; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 43. Aufl., Rdn. 2; Herdegen, LK, 10. Aufl., Rdn. 5; Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 132 StGB) nicht dadurch verwirklicht, daß der Täter beim Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages den Anschein erweckt, namens und im Auftrag einer Behörde und damit als Träger eines Amtes zu handeln.
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