OLG Oldenburg vom 08.05.1996
2 W 57/96
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1996, 233
VersR 1997, 302

OLG Oldenburg - 08.05.1996 (2 W 57/96) - DRsp Nr. 1998/1445

OLG Oldenburg, vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 2 W 57/96

DRsp Nr. 1998/1445

»Der Versicherer ist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zwar Klage einreicht, ein rechtzeitig angebrachtes Prozeßkostenhilfegesuch aber wegen Aussichtslosigkeit ohne Erfolg bleibt und der - weiterhin anwaltlich vertretene - Versicherungsnehmer jetzt 23 Monate lang nicht von sich aus den zur Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschuß einzahlt oder einen Antrag auf Zustellung ohne Vorschußzahlung stellt und ein wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs des Versicherungsnehmers im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Brandstiftung nunmehr an sich erfolgversprechendes neues Prozeßkostenhilfegesuch erst zwei Monate nach Rechtskraft des Strafurteils einreicht.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Hinweise:

ebenso OLG Frankfurt/M. VersR 1993, 1341

Fundstellen
OLGReport-Oldenburg 1996, 233
VersR 1997, 302