OLG Oldenburg vom 14.03.1986
6 U 207/85
Normen:
ZPO §§ 301, 304 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)174a
VersR 1986, 926

OLG Oldenburg - 14.03.1986 (6 U 207/85) - DRsp Nr. 1992/10045

OLG Oldenburg, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen 6 U 207/85

DRsp Nr. 1992/10045

a. Zur Entscheidung über Schmerzensgeldansprüche aus zwei aufeinanderfolgenden Unfällen, bei denen der zweite Unfall eine Folge des ersten Unfalls war, darf der Tatrichter ein Teilurteil wegen des ersten Unfalls und ein Grundurteil wegen des zweiten Unfalls erlassen.

Normenkette:

ZPO §§ 301, 304 ;

Der Klägerin war aufgrund einer Verletzung, die sie bei einem Unfall am 30. 7. 1980 erlitten hatte, der rechte Unterschenkel amputiert worden. Am 30. 11. 1984 wurden bei einer Untersuchung an beiden Hüftgelenken beginnende und nahezu seitengleiche Verschleißerscheinungen festgestellt. Bei einem Sturz am 7. 12. 1984 zog sich die Kl. einen Oberschenkelhalsbruch zu.