OLG Oldenburg - 29.10.1993 (11 U 41/93) - DRsp Nr. 1995/9896
OLG Oldenburg, vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 11 U 41/93
DRsp Nr. 1995/9896
1. Durch Hinweisschilder, nach denen ein Parkplatz von 19.00 bis 7.00 Uhr nur von den Arbeitnehmern genutzt werden darf, wird dieser Parkplatz nicht zum Betriebsgelände. Die Hinweisschilder regeln lediglich die Benutzung des öffentlichen Parkplatzes.2. Bei einem Verkehrsunfall unter Arbeitnehmern auf einem Parkplatz des Arbeitgebers (hier: Krankenanstalt) setzt der Haftungsausschluß nach den §§ 636, 637RVO voraus, daß der Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden ist.