OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.04.1993
Ss 132/93
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Anlage 34.2; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 408
VRS 85, 362

OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.04.1993 (Ss 132/93) - DRsp Nr. 1994/13080

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02.04.1993 - Aktenzeichen Ss 132/93

DRsp Nr. 1994/13080

Die Regelahndung nach Nr. 34.2 des Bußgeldkataloges (Fahrverbot neben der Geldbuße) ist auf den vorschnellen Frühstarter nur dann anzuwenden, wenn die verbotswidrige Fahrweise in gleicher Weise abstrakt gefährlich wie die eines Nachzüglers ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die parallel geschaltete Ampel für den Querverkehr mindestens noch im letzten Stadium der Gelblichtphase steht, so daß mit Querverkehr durch Nachzügler noch zu rechnen ist.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Anlage 34.2; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1993, 408
VRS 85, 362