OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.12.1992
Ss 385/92
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 198
VRS 84, 350

OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.12.1992 (Ss 385/92) - DRsp Nr. 1994/13089

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen Ss 385/92

DRsp Nr. 1994/13089

1. Ordnet der Tatrichter in Fällen des § 2 I oder II BKatV ein Fahrverbot an und ist er sich ausweislich der Gründe der Bedeutung seiner Entscheidung bewußt, so bedarf es regelmäßig auch dann keiner weiteren Begründung der Anordnung, wenn der Betroffene ein Kfz beruflich nutzt. 2. Abweichend davon hat der Tatrichter jedoch bei einer außergewöhnlichen Härte der Anordnung wie dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu prüfen, ob noch durch eine Erhöhung der Geldbuße auf den Betroffenen eingewirkt werden kann.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ;

Hinweise:

Für Außenorganisationsleiter einer Krankenkasse bei positiven persönlichen Verhältnissen (keine straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen, abstrakt gefährlicher Verkehrsverstoß); ebenso: AG Gießen (52 Js 1149/93) ZfS 1993, 389

Fundstellen
NZV 1993, 198
VRS 84, 350